die richtige und vollständige Übernahme der Daten zur Verarbeitung;
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Maßnahmen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen im Rahmen der Haushaltsführung
Paragraph 11,
Jedem für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung zuständigen Organ obliegen
- Ziffer eins
- Ziffer 2die richtige und vollständige technische Durchführung der Datenverarbeitung;
- Ziffer 3die Sicherung der Daten und Programme;
- Ziffer 4die richtige und vollständige Weiterleitung der Verarbeitungsergebnisse an das zuständige Organ.