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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12baufgehoben
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 12b↗RIS↗

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG).
  2. Absatz 2,Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß Paragraph 41, überschritten werden.
  3. Absatz 3,Die in den Grundzügen des Personalplanes (Paragraph 12 a, Absatz eins,) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.