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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 14aaufgehoben
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 14a↗RIS↗

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf Bürger/innen und Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
    1. Ziffer eins
      ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen auswirken werden;
    2. Ziffer 2
      wie hoch diese Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
  2. Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Unternehmen zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen zu erlassen. In den Richtlinien sind insbesondere nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten vorzusehen.