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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 18↗RIS↗

Gliederung des Bundesvoranschlages

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß Paragraph 12 a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.
  2. Absatz 2,Den Gliederungseinheiten gemäß Absatz eins, sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (Paragraph 20,) unter Voranschlagsansätzen (Paragraph 21,) zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Einnahmen sind den Ausgaben unter Berücksichtigung der organorientierten Gesichtspunkte gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4,Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 22,) anzumerken.