Absatz eins,Unter einem Voranschlagsansatz sind grundsätzlich die ihrem Entstehungsgrund nach gleichartigen Einnahmen sowie Ausgaben für denselben Zweck oder derselben Art zusammenzufassen. Hiebei sind unter Beachtung der in den Paragraphen 19, 20 und 22 vorgesehenen Gliederungen der Betrag, der Entstehungsgrund, der Zweck oder die Art anzugeben.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21aufgehoben
Voranschlagsansätze
Paragraph 21,
- Absatz 2,Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen
- Ziffer einsals Einnahmen
- Litera adie Rückzahlung von Gelddarlehen;
- Litera bdie Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;
- Litera cdie Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;
- Litera dim Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,);
- Litera edie Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;
- Litera fdie zweckgebundenen Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,);
- Litera gAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,)
- Ziffer 2als Ausgaben
- Litera adie Personalausgaben (Paragraph 20, Absatz 3,);
- Litera bdie Gelddarlehen;
- Litera cdie Bezugs- und Pensionsvorschüsse;
- Litera ddie Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;
- Litera eim Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;
- Litera fdie Zuführungen zu Rücklagen;
- Litera gdie Geldzuwendungen;
- Litera him allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (Paragraph 16, Absatz 5,).
- Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die besondere Eigenart bestimmter Einnahmen und Ausgaben können pauschale Voranschlagsansätze vorgesehen werden.