BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Aufgabenbereiche
Paragraph 22,
Gleichartige Einnahmen und Ausgaben sind nach kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen staats- oder gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten einem Aufgabenbereich zuzuordnen. Diese Zuordnung dient statistischen Auswertungszwecken; Änderungen im Laufe des Finanzjahres unterliegen nicht den ansonsten für Voranschlagsansätze bestehenden Vorschriften.