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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 23aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 23↗RIS↗

Einzelvorhaben

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Als Einzelvorhaben ist ein Vorhaben zu behandeln, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand hat.
  2. Absatz 2,Soweit ein Einzelvorhaben die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfaßt das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
  3. Absatz 3,Ausgaben für Einzelvorhaben, die im Hinblick auf die Eigenart des Vorhabens rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Ausgaben betreffen, sind unter Voranschlagsposten (Paragraph 24,), sonst unter Voranschlagsansätzen gesondert zu veranschlagen, sofern dem nicht Interessen der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der umfassenden Landesverteidigung entgegenstehen. Mit einem Einzelvorhaben unmittelbar zusammenhängende Einnahmen können unter gesonderten Voranschlagsansätzen oder Voranschlagsposten veranschlagt werden. Im Rahmen der gemäß Paragraph 36, zu erstellenden Richtlinien hat der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Veranschlagung von Einzelvorhaben auf die Eigenart der Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben Bedacht zu nehmen und dementsprechend auch die jeweils maßgeblichen Betragsgrenzen festzulegen.