Absatz eins,Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (Paragraph 25,) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24aufgehoben
Voranschlagsposten
Paragraph 24,
- Absatz 2,Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen
- Ziffer einsfür die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
- Ziffer 2für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß Paragraph 36, festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;
- Ziffer 3für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß Paragraph 23, Absatz 3,
- Absatz 3,Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen hat.