Absatz eins,Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
Teilhefte
Paragraph 25,
- Absatz 2,In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen
- Ziffer einsdie der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;
- Ziffer 2die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;
- Ziffer 3die Vorbelastungen gemäß Paragraph 45,;
- Ziffer 4die gebundenen Posten gemäß Paragraph 48, Absatz 4,;
- Ziffer 5die anweisenden Organe;
- Ziffer 6die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;
- Ziffer 7die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;
- Ziffer 8die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)