Absatz eins,Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, nicht übersteigen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aufgehoben
Personalplan
Paragraph 26,
- Absatz 2,Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
- Absatz 3,Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsin einem „Allgemeinen Teil” Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über
- Litera adie Bindung und Umwandlung von Planstellen und
- Litera bdie Aufnahme von Ersatzkräften sowie
- Ziffer 2ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
- Absatz 4,Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (Paragraph 18,) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
- Absatz 5,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.