Absatz eins,Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes kann auch der Entwurf eines Konjunkturausgleich-Voranschlages angefügt werden, der für den Fall einer im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebenen Entwicklung den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel vorsieht und der seiner Zielsetzung entsprechend zu gestalten und in seiner Gliederung dem Bundesvoranschlagsentwurf anzupassen ist.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29aufgehoben
Konjunkturausgleichmaßnahmen
Paragraph 29,
- Absatz 2,In den Entwurf des Konjunkturausgleich-Voranschlages sind auch jene Mehreinnahmen aufzunehmen, mittels derer die vorgesehenen Mehrausgaben zu bedecken sein werden.
- Absatz 3,In den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes können weiters für den Fall, daß durch eine im Paragraph 2, Absatz 3, umschriebene Entwicklung das Ausmaß der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu übersteigen droht, Bestimmungen darüber aufgenommen werden, welche im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zurückzustellen sind.
- Absatz 4,Dem Bundesminister für Finanzen obliegt es, die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit einer in den Absatz eins und 3 genannten Konjunkturausgleichsmaßnahme nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen zu verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG).
- Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vierteljährlich über die gemäß Absatz 4, getroffenen Verfügungen zu berichten.