Absatz eins,Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Budgetberichtes (Absatz 3,) und des Arbeitsbehelfes (Absatz 4,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aufgehoben
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
Paragraph 34,
- Absatz 2,Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Artikel 51, Absatz 2, B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
- Absatz 3,Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einseinen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
- Ziffer 2einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
- Ziffer 3eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
- Ziffer 4eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
- Ziffer 5eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
- Absatz 4,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
- Ziffer 2aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.