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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 37aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 37↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
    1. Ziffer eins
      das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der im Artikel 51, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.
  2. Absatz 2,Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  3. Absatz 3,Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.
  4. Absatz 4,Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.
  5. Absatz 5,Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.