BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37baufgehoben
Paragraph 37 b,
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages zu umfassen.