Absatz eins,Alle Einnahmen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Ausgabenbedarfes zu dienen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aufgehoben
Gesamtbedeckungsgrundsatz
Paragraph 38,
- Absatz 2,Einnahmen sind zur Bedeckung von Ausgaben für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe der Paragraphen 17, Absatz 5 und 53 Absatz 6, heranzuziehen.