Absatz eins,Ausgaben, die im Bundesvoranschlag ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung geleistet werden.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41aufgehoben
Außer- und überplanmäßige Ausgaben
Paragraph 41,
- Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz eins, erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Absatz 3,Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
- Ziffer einsauf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
- Ziffer 2aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
- Ziffer 3auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. - Absatz 4,Anderen als im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Artikel 51 b, Absatz 3, B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
- Absatz 5,Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Absatz 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:
- Ziffer einsdurch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
- Ziffer 2unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß Paragraph 53, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des Paragraph 53, Absatz 5, hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;
- Ziffer 3im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;
- Ziffer 4im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;
- Ziffer 5durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
- Ziffer 6durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Ziffer eins, ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.
- Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.