Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Maßgabe der im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Voraussetzungen eine vorläufige Ausgabenbindung für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten verfügen, sofern dadurch die Erfüllung bestehender Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit nicht beeinträchtigt wird (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine derartige Ausgabenbindung ganz oder teilweise auf andere Ausgabenansätze seines Bereiches übertragen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42aufgehoben
Ausgabenbindungen
Paragraph 42,
- Absatz 2,Ist damit zu rechnen, daß eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Bindungsverfügung maßgebliche Voraussetzung mindestens bis zum Ende des laufenden Finanzjahres gegeben bleiben wird, kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung eine endgültige Ausgabenbindung verfügen (Artikel 51 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG), wobei die im Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über Bindungsausnahmen und -übertragungen anzuwenden sind.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz eins und 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.