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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 43aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 43↗RIS↗

Vorbereitung eines Vorhabens

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Ausgaben des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind und ihre Finanzierung durch zweckgebundene Einnahmen erfolgt.
  2. Absatz 2,Richtlinien zur Durchführung des Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
    1. Ziffer eins
      die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung einer Verwaltungaufgabe des Bundes erforderlich ist, mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und
    2. Ziffer 2
      die zeitgerechte Bereitstellung der zur Bedeckung aller aus der Durchführung des Vorhabens voraussichtlich erwachsenden Ausgaben erforderlichen Mittel unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage gesichert erscheint.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die beabsichtigte Durchführung eines Einzelvorhabens, aus dem eine Berechtigung oder Vorberechtigung (Paragraph 46,) des Bundes entstehen würde.