(2)Absatz 2,Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß § 43 Abs. 2 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Absatz eins, vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.