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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 44aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 44↗RIS↗

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Das zuständige anweisende Organ darf ein Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz eins,) durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Ausgaben des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung erforderlichen Bundesmittel sowohl der Höhe als auch der Art nach im Rahmen des betreffenden Voranschlagsansatzes, insbesondere im Hinblick auf bestehende Verpflichtungen und Ausgabenbindungen, verfügbar sind,
    2. Ziffer 2
      die Eingehung der Verpflichtung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und der Befriedigung des tatsächlichen Bedarfs dient sowie
    3. Ziffer 3
      die Fälligkeit so festgelegt wird, daß die Ausgaben rechtzeitig und vollständig geleistet werden können.
  2. Absatz 2,Vor Abschluß eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Eingehung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über das Vorliegen der im Absatz eins, vorgesehenen Voraussetzungen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Ausgaben die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Für die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Eingehung einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, bedarf im Hinblick auf Paragraph 41, in jedem Falle der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn die im Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene Voraussetzung nicht gegeben ist.
  4. Absatz 4,Abgesehen von dem im Absatz 3, geregelten Fall sind Vorhaben, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) ergeben, von den sonstigen in den Absatz eins und 2 enthaltenen einschränkenden Bestimmungen ausgenommen.