Absatz eins,Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daß
- Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
- Ziffer 2die Bedeckbarkeit sämtlicher aus der Durchführung des Vorhabens erwachsenden Ausgaben, soweit diese
- Litera aim laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins,, und
- Litera bin künftigen Finanzjahren fällig werden, unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen
gesichert erscheint; - Ziffer 3mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (Paragraph 65,) entsteht;
- Ziffer 4ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.