Absatz eins,Ist die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen auf Einnahmen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung einer solchen Berechtigung der Art oder dem Umfang nach von erheblicher finanzieller Bedeutung ist oder für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46aufgehoben
Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens;
Vorberechtigungen
Paragraph 46,
- Absatz 2,Die näheren Richtlinien zu Absatz eins, hat der Bundesminister für Finanzen aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß
- Ziffer einsdie Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes dient, der Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele dient und
- Ziffer 2die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Ausgaben des Bundes gesichert erscheint.