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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 47aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 47↗RIS↗

Prüfung der Durchführung eines Vorhabens

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Jedes anweisende Organ hat die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) oder eines mehrere zusammenhängende Einzelvorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach dessen Art oder Umfang zu bemessen sind, dahin gehend zu prüfen, ob der mit der Durchführung solcher Vorhaben oder Programme angestrebte Erfolg und die zu seiner Erreichung vorgesehenen Maßnahmen noch mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang stehen und erforderlichenfalls die zur Einstellung oder Abänderung notwendigen Vorkehrungen nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten zu treffen.
  2. Absatz 2,Insofern für die Durchführung eines im Absatz eins, genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, sind die vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, aufzustellenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden.