Absatz eins,Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48aufgehoben
Postenausgleich und Posteneröffnung
Paragraph 48,
- Absatz 2,Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich
- Ziffer einsAusgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder
- Ziffer 2Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz 3,) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,
haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. - Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht.
- Absatz 4,Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn
- Ziffer einsdies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder
- Ziffer 2die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen
und dadurch die Haushaltsführung nicht wesentlich erschwert wird. Die davon betroffenen Voranschlagsposten sind im Teilheft entsprechend zu kennzeichnen. - Absatz 5,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (Paragraph 78, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 79,), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.