Absatz eins,Organe des Bundes (Paragraph eins, Absatz eins,) haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung
- Ziffer einsder Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder
- Ziffer 2von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 58, Absatz 4
handelt.