Absatz eins,Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsder Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates;
- Ziffer 2der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
- Ziffer 3der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.