Absatz eins,Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
- Ziffer einsAusgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU;
- Ziffer 2variable Ausgaben (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2,);
- Ziffer 3gebundene Ausgaben;
- Ziffer 4Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a,;
- Ziffer 5Ausgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, flexibilisierten Organisationseinheit gehören, und
- Ziffer 6Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, genehmigten Höhe.