Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr
- Ziffer einsaus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 20, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
- Ziffer 2geleisteten Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen),
spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.