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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 54aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 54↗RIS↗

Förderungsbericht

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr
    1. Ziffer eins
      aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (Paragraph 20, Absatz 5,), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
    2. Ziffer 2
      geleisteten Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen),
    spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsansätzen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorhergehenden Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.
  3. Absatz 3,Der Förderungsbericht ist vom Bundesminister für Finanzen zu verfassen, der auch die Grundsätze für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe aufzustellen hat.