Absatz eins,Das Vermögen des Bundes ist nach Anlage- und Umlaufvermögen zu gliedern.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56aufgehoben
Ordnung der Bestandteile des Vermögens
Paragraph 56,
- Absatz 2,Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in einem Vermögensartenverzeichnis nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Für die Gruppierung des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist ein Vermögensartenplan zu erstellen. Der Vermögensartenplan ist so aufzubauen, daß der Zusammenhang zwischen voranschlagswirksamer Verrechnung, Bestands- und Erfolgsverrechnung und dem Vermögensartenverzeichnis hergestellt werden kann. Einzelne Arten des Vermögens können bei ausreichender Gliederung in der Verrechnung von der Nachweisung im Vermögensartenverzeichnis oder von ihrer wertmäßigen Erfassung ausgenommen werden.
- Absatz 3,Die Vermögensartenverzeichnisse sind bei Organen, die eine Kosten- und Leistungsrechnung führen, zu einer Anlagenrechnung und einer Materialrechnung zu ergänzen.
- Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Ordnung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
- Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.