Absatz eins,In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57aufgehoben
Bewertung der Bestandteile des Vermögens
Paragraph 57,
- Absatz 2,Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
- Absatz 3,Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
- Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aufzustellen.
- Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.