Absatz eins,Die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 der Buchhaltung zu bedienen. Paragraph 4, Absatz 6 a, bleibt davon unberührt.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Buchhaltung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.