Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
- Ziffer einsdie sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- Ziffer 2die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.