Absatz eins,Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung
- Ziffer einsEinnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),
- Ziffer 2Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),
- Ziffer 3Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).