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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 7aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 7↗RIS↗

Aufgaben der Buchhaltung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Buchhaltung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 4, Absatz 6 a,);
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
    5. Ziffer 5
      die Innenprüfung (Paragraphen 91 bis 92);
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
    7. Ziffer 7
      die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
    8. Ziffer 8
      die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7,
  2. Absatz 2,Mit anderen als den in Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
  4. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.