Absatz eins,Der Buchhaltung obliegt
- Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 4, Absatz 6 a,);
- Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
- Ziffer 3die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
- Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
- Ziffer 5die Innenprüfung (Paragraphen 91 bis 92);
- Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
- Ziffer 7die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
- Ziffer 8die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7,