Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zu diesem Abschnitt durch Verordnung zu erlassen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70aufgehoben
Ordnung des Gebarungsvollzuges
Paragraph 70,
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Anordnungen im Gebarungsvollzug in den Paragraphen 67 bis 69 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.