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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 72aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 72↗RIS↗

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Jede Einzahlung und Auszahlung ist zur Feststellung der Richtigkeit des Bestandes an Zahlungsmitteln in einer Aufschreibung fortlaufend festzuhalten.
  3. Absatz 3,Über die Annahme, die Abgabe und den Bestand der zu verwahrenden Wertsachen ist eine Aufschreibung zu führen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
  5. Absatz 5,Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.