Absatz eins,Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Eurowährung zugrunde zu legen. Die in den Paragraphen 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74aufgehoben
römisch neun. ABSCHNITT
Verrechnung
Verrechnungsmaßstäbe
Paragraph 74,
- Absatz 2,Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.
- Absatz 3,Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.