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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 75aufgehoben
in Kraft 01.04.2004 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 75↗RIS↗

Verrechnungsgrundsätze

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß Paragraphen 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
  3. Absatz 3,Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach Paragraph 52, zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.