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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 76aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.2012 · idF BGBl. Nr. 213/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 76↗RIS↗

Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
  2. Absatz 2,Vor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
    1. Ziffer eins
      eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.