Absatz eins,Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76aufgehoben
Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung
Paragraph 76,
- Absatz 2,Vor der Einführung einer im Absatz eins, genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ
- Ziffer einseine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
- Ziffer 2das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den Paragraphen 6 und 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.