Absatz eins,Berechtigungen und Verpflichtungen sowie Forderungen und Schulden, bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79aufgehoben
Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen
Paragraph 79,
- Absatz 2,Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in Übereinstimmung mit der Gliederung der voranschlagswirksamen Verrechnung zu verrechnen.
- Absatz 3,Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen jedenfalls als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
- Absatz 4,Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben.