Absatz eins,Bei jedem anweisenden Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aufgehoben
Organisation der Kassen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
- Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.
- Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.
- Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.