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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 80aufgehoben
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 80↗RIS↗

Bestands- und Erfolgsverrechnung

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
  3. Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.