Absatz eins,Die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Vermögensveränderungen sowie die voranschlagswirksamen und die voranschlagsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sind für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80aufgehoben
Bestands- und Erfolgsverrechnung
Paragraph 80,
- Absatz 2,Auf den Bestandskonten sind jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen; auf den Erfolgskonten sind die Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlußbuchungen auf den Konten herzustellen.
- Absatz 3,Die Verrechnung hat mit dem Geldwert, dem Nennwert oder mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu erfolgen.
- Absatz 4,Voranschlagsunwirksam dürfen nur Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 14 sowie 16 verrechnet werden.