Absatz eins,Neben den gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursachten Einnahmen und Ausgaben in Nebenverrechnungskreisen erfaßt werden.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81aufgehoben
Weitere Verrechnungskreise
Paragraph 81,
- Absatz 2,Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu übernehmen, wenn die dort erfaßten Verrechnungsgrößen verändert werden.
- Absatz 3,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
- Absatz 4,Die Gebarung gemäß Paragraph 65 c, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 15, sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, ist gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind.
- Absatz 5,Die Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.