Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß Paragraphen 84 bis 86 aufzustellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83aufgehoben
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
Paragraph 83,
- Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Absatz eins, aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.