Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aufgehoben
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
Paragraph 84,
- Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
- Absatz 3,Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2, von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß Paragraph 51, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben”, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.