Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Bestands- und Erfolgskonten, aufzustellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85aufgehoben
Monatsnachweisungen über die Bestand- und Erfolgsverrechnung
Paragraph 85,
- Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Anfangssalden, die Umsatzsummen sowie die Endsalden zu enthalten.