Absatz eins,Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88aufgehoben
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen
Paragraph 88,
- Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
- Absatz 3,Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
- Absatz 4,Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des Paragraph 77, zulässig.