Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89aufgehoben
Ordnung der Verrechnung
Paragraph 89,
- Absatz 2,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Verrechnung in den Paragraphen 74 bis 88 festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.