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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 9aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 9↗RIS↗

Aufgaben der Kassen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Den Kassen obliegen
    1. Ziffer eins
      die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
    3. Ziffer 3
      die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
    5. Ziffer 5
      die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
    7. Ziffer 7
      die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.
  2. Absatz 2,Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Kasse nach Anhörung ihres Leiters nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
  4. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind dessen Aufgaben des Rechnungswesens von der Kasse des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 6, gilt sinngemäß.