Absatz eins,Den Kassen obliegen
- Ziffer einsdie Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten;
- Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
- Ziffer 3die Vorbereitung der Kassenabrechnungen und deren Weitergabe;
- Ziffer 4die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
- Ziffer 5die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
- Ziffer 6die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
- Ziffer 7die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen.