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BGBl. I Nr. 139/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundeshaushaltsgesetz (BHG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 95aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009 § 95↗RIS↗

Jahresbestandsrechnung

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,In jeder Jahresbestandsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung das Vermögen und die Schulden des Bundes einander gegenüberzustellen.
  2. Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  3. Absatz 3,Zu jeder Jahresbestandsrechnung sind weiters die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden (getrennt nach fälligen und nicht fälligen) sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung zu erstellen.