Absatz eins,In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.
BGBl. I Nr. 139/2009
Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96aufgehoben
Jahreserfolgsrechnung
Paragraph 96,
- Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
- Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.